Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 04.02.1999

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.07.1998 - 12 W 137/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5951
OLG Frankfurt, 27.07.1998 - 12 W 137/98 (https://dejure.org/1998,5951)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.07.1998 - 12 W 137/98 (https://dejure.org/1998,5951)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Juli 1998 - 12 W 137/98 (https://dejure.org/1998,5951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung des Mahnanwalts für Antrag auf Vollstreckungsbescheid nach Rücknahme der Widerspruchs

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1373
  • AnwBl 1999, 413
  • Rpfleger 1998, 510
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Nürnberg, 02.08.1999 - 1 W 2438/99

    Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren bei zu hoher Kostenfestsetzung

    a) Der 12. Zivilsenat vertrat in der angeführten Entscheidung den Standpunkt, dass der damalige Beschwerdegegner nicht mit Kosten belastet werden dürfe, weil er der Erinnerung nicht entgegengetreten sei (ähnlich OLG Koblenz, JurBüro 1984, 446 f.; Zöller-Herget, ZPO , 21. Aufl., §§ 103 ,104 Rdn. 21 "Kostentragung"; anderer Meinung: OLG Frankfurt a.M., AnwBl 1999, 413, 414; OLG Düsseldorf, JurBüro 1989, 1578, Mümmler, JurBüro 1989, 1578 f.; Lappe, FamRZ 1995, 1168 f.; Wieczorek-Steiner, ZPO , 3. Aufl., § 104 Rdn. 41).
  • LAG Thüringen, 12.12.2000 - 8 Ta 138/00

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren bei Berufungsrücknahme

    Die Kostenentscheidung entspricht dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO), wobei die Beklagte einen Teil der Kosten auch zu tragen hat, obwohl sie der Beschwerde nicht entgegengetreten ist (vgl. OLG Frankfurt Beschluß vom 27.07.1998 - 12 W 137/98 MDR 98, 1373; anderer Auffassung LAG Nürnberg Beschluß vom 16.09.1998 - 2 Ta 68/98 Juristisches Büro 99, 89; vgl. OLG Nürnberg Beschluß vom 02.08.1999 - 1 W 2438/99 MDR 99, 1407, Hake MDR 2000, 481).
  • KG, 29.07.2003 - 1 W 291/03

    Wirkungslos gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss: Rückfestsetzung gezahlter

    Denn das Kostenfestsetzungsverfahren, das in der Ausfüllung der im streitigen Verfahren getroffenen Kostengrundentscheidung dient, ist Teil dieses Verfahrens; über die im Kostenfestsetzungsverfahren - etwa durch Einlegung eines Rechtsbehelfs - besonders entstehenden Kosten muss daher ebenfalls entschieden werden (siehe von Eicken in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 18. Aufl. 2003, Rdnr. B 100, 105; OLG Düsseldorf JurBüro 89, 1578; OLG Frankfurt Main MDR 98, 1373; OLG Nürnberg MDR 99, 1407/1408).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.02.1999 - 8 W 480/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5771
OLG Brandenburg, 04.02.1999 - 8 W 480/98 (https://dejure.org/1999,5771)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.02.1999 - 8 W 480/98 (https://dejure.org/1999,5771)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - 8 W 480/98 (https://dejure.org/1999,5771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des auswärtigen Rechtsanwalts auf eine Verkehrsanwaltsgebühr; Verpflichtungen einer Rechtsanwaltssozietät aufgrund eines einem Sozietätsmitgliedübertragenen Mandats; Auftragsrechtliche und haftungsrechtliche Zurechnung der anwaltlichen Tätigkeit; ...

  • Anwaltsblatt

    § 5 BRAGebO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Verkehrsanwaltsgebühr bei überörtlicher Sozietät

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 635
  • AnwBl 1999, 413
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.2002 - V ZB 23/02

    Voraussetzungen des Gebührenabschlags nach der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO

    Die Beauftragung einer Sozietät berechtigt und verpflichtet regelmäßig alle Mitglieder der Sozietät (BGHZ 56, 355, 359 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, AnwSt (R) 11/90, NJW 1991, 49, 50; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 31, 32; OLG München, JurBüro 1996, 139; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413).

    Der Mandant schuldet nur ein Honorar, das den Mitgliedern der Sozietät gemeinschaftlich und ohne Rücksicht darauf zusteht, welcher Anwalt die Sache tatsächlich bearbeitet hat und ob jeder der Sozien die Tätigkeit selbst wirksam vornehmen konnte (BGHZ 56, 355, 359 f.; OLG Brandenburg, AnwBl. 1999, 413; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 2; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 5).

  • OLG Rostock, 28.12.2010 - 5 W 121/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten ausländischer Korrespondenzanwälte

    Er ist nur als örtlicher Ansprechpartner des Mandanten für die Sozietät anzusehen (Zöller/Herget, aaO., Rn. 13 zu § 91 unter "Verkehrsanwalt" m. w. N.; KG MDR 2000, 669 ; OLG München Rpfleger 94, 40; OLG Brandenburg MDR 99, 635) Der Hinzuziehung weiterer schweizerischer Korrespondenzanwälte bedurfte es nicht.
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